Wasserhärte

Wasserhärte in Assamstadt: Wasserhärte 2 / Mittel

11-13 °dH

(Stand: 07 Februar 2014)

 

Was sie über Wasserhärte wissen sollten:

Eignung zum Waschen in Deutschland

Auf Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln, die Phosphate oder andere härtebindende Stoffe enthalten, mussten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WRMG (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz aus dem Jahr 1987, BGBl. I S. 875  [3] ) seit 1988 abgestufte Dosierungsempfehlungen in Millilitern für die Härtebereiche 1 bis 4 angegeben werden. Gesetzlich vorgegeben waren dabei die Angaben bezüglich Millimol Gesamthärte je Liter. Es wurden die folgenden Härtebereiche definiert:

Härtebereich Millimol Gesamthärte je Liter °dH
1 (weich) bis 1,3 bis 7,3
2 (mittel) 1,3 bis 2,5 7,3 bis 14
3 (hart) 2,5 bis 3,8 14 bis 21,3
4 (sehr hart) über 3,8 über 21,3

Neuregelung der Härtebereiche

Am 1. Februar 2007 wurde vom Deutschen Bundestag die Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes[4] (WRMG) beschlossen, das am 5. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Darin wurden u. a. die Härtebereiche an europäische Standards angepasst und die Angabe Millimol Gesamthärte je Liter wird durch die (aus chemischer Sicht unsinnige) Angabe Millimol Calciumcarbonat je Liter ersetzt. Wasserversorgungsunternehmen werden wohl weiterhin auch die Gesamthärte veröffentlichen, dies ist im Gesetz aber nicht vorgeschrieben. Nach Stellungnahmen des  BMU  gegenüber der  DVGW [5] soll Millimol Calciumcarbonat je Liter unverändert als Millimol Gesamthärte je Liter aufgefasst werden. Die neuen Härtebereiche unterscheiden sich kaum von den bisherigen, nur werden die Bereiche 3 und 4 zum Härtebereich „hart“ zusammengelegt und die Ziffern 1,2,3 und 4 werden durch die – bereits gebräuchlichen – Beschreibungen „weich“, „mittel“ und „hart“ ersetzt. Die neuen Härtebereiche sind wie folgt definiert:

Härtebereich Millimol Calciumcarbonat je Liter °dH
weich weniger als 1,5 weniger als 8,4 °dH
mittel 1,5 bis 2,5 8,4 bis 14 °dH
hart mehr als 2,5 mehr als 14 °dH

Auf Verpackungen von Waschmitteln müssen laut § 8 Abs. 1 Satz 1 WRMG[6] empfohlene Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Milliliter oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen angegeben werden. Um Waschmittel einzusparen, muss man die örtlich vorhandene Wasserhärte kennen und liest dann auf der Packung die dazugehörende Waschmittelmenge ab. Bei härterem Trinkwasser (ab Härtebereich 3 – „hart“) sollte man bei Temperaturen ab 60 °C einen separaten, phosphatfreien Enthärter dazugeben. Die Wasserversorgungsunternehmen teilen dem Kunden die örtliche Wasserhärte mit oder verschicken Aufkleber, welche man zweckmäßigerweise auf die Waschmaschine klebt.

Für Trinkwa sser bestehen Vorschriften bezüglich der Wasserhärte, siehe dort.

 

Info-Quelle: Wikipedia

 

Einführung
Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A 3) ist der Unternehmer (Betreiber)
verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen.
Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift
sind:
• ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
• ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
• stationäre Anlagen,
• nicht stationäre Anlagen.
In den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der
Unfallverhütungsvorschrift sind beispielhaft Richtwerte für Prüf-
fristen genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbe-
dingungen gelten. Weitere Hinweise zu Prüffristen sind in der
Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeits-
mitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ - TRBS 1201 auf-
geführt.
Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener Verantwor-
tung unter Berück sichtigung der betrieblichen Gegebenheiten
und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die
gleiche Sicherheit erreicht werden kann.
Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen ortsverän-
derlichen elektrischen Betriebsmittel und deren unterschied-
licher Beanspruchung bereitet es in vielen Fällen Schwierigkei-
ten, für diese Betriebsmittel Prüffristen festzulegen.
Mit dieser Information sollen dem Unternehmer Hinweise
gegeben werden, wie er seine Verpflichtung zur Durchführung
wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel erfüllen kann

• ortsfeste elektrische Betriebsmittel
Dies sind fest angebrachte
Betriebsmittel oder Betriebs-
mittel, die keine Tragevorrich-
tung haben und deren Masse
so groß ist, dass sie nicht leicht
bewegt werden können oder
wegen mechanischer Befesti-
gung während des Betriebes an
ihren Aufstellungsort gebun-
den sind. Dazu gehören auch
elektrische Betriebsmittel, die
vorübergehend fest angebracht
sind und über bewegliche Lei-
tungen betrieben werden.
Ortsfest sind in der Regel:
• alle elektrischen Betriebs-
mittel, die fest in eine elek-
trische Anlage eingebaut
sind, z. B. Schütze, Lampen,
Motoren,
• elektrische Betriebsmittel,
die mit Steckvorrichtung
ausgestattet oder mit beweg-
lichen Anschlussleitungen
fest angeschlossen sind, z. B.
Kühlschrank, Elektroherd,
Standbohrmaschine, Warm-
wasserspeicher.
*) Quelle DIN VDE 0100-200
 
 
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Dies sind Betriebsmittel,
die während des Betriebes
bewegt oder leicht von
einem Platz zum anderen
gebracht werden kön-
nen, während sie an den
Versorgungsstromkreis
angeschlossen sind, z. B.
handgeführte Elektrowerk-
zeuge, Haushaltsgeräte,
Verlängerungsleitungen,
Geräteanschlussleitungen.
Hinweis: Ortsveränder-
liche elektrische Betriebs-
mittel sind im Sinne der
Betriebsssicherheitsver-
ordnung (BetrSichV) orts-
veränderliche elektrische
Arbeitsmittel.
*) Quelle DIN VDE 0100-200• ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

 

• stationäre Anlagen
Dies sind Anlagen, die mit ihrer
Umgebung fest verbunden sind,
z. B. Installationen in Gebäuden,
Baustellenwagen, Containern
und auf Fahrzeugen.
 
 
• nicht stationäre Anlagen
 
Nicht stationäre Anlagen
Sie sind dadurch gekennzeich-
net, dass sie entsprechend
ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch nach dem Einsatz
wieder abgebaut (zerlegt) und
an einem neuen Bestimmungs-
ort wieder aufgebaut (zusam-
mengeschaltet) werden. Hierzu
gehören z. B. Anlagen auf Bau-
und Montagestellen, fliegende
Bauten.